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   BVerfG, 17.09.1997 - 1 BvR 1401/97   

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BVerfG, 17.09.1997 - 1 BvR 1401/97 (https://dejure.org/1997,2646)
BVerfG, Entscheidung vom 17.09.1997 - 1 BvR 1401/97 (https://dejure.org/1997,2646)
BVerfG, Entscheidung vom 17. September 1997 - 1 BvR 1401/97 (https://dejure.org/1997,2646)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Faktische Einschränkung der Freizügigkeit Staatenloser durch örtliche Begrenzung des Sozialhilfeanspruchs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 1997, 1469
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 18.07.1973 - 1 BvR 23/73

    Ausländerausweisung

    Auszug aus BVerfG, 17.09.1997 - 1 BvR 1401/97
    Schließlich bedarf keiner weiteren Klärung, in welchen Grenzen Nichtdeutschen nach Art. 2 Abs. 1 GG das Recht gewährleistet ist, Aufenthalt und Wohnsitz in Deutschland frei zu wählen (vgl. BVerfGE 35, 382 [399 ff. ]; BVerfG DVBl 1997, 895 f.).

    Das auch Nichtdeutschen zustehende Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit, das die freie Wahl des Aufenthaltsortes und des Wohnsitzes in Deutschland einschließt (BVerfGE 35, 382 [399]), ist durch die verfassungsmäßige Ordnung begrenzt, zu der auch § 120 Abs. 5 Satz 2 BSHG gehört.

  • BVerfG, 03.11.1992 - 1 BvR 1243/88

    Erörterungsgebühr

    Auszug aus BVerfG, 17.09.1997 - 1 BvR 1401/97
    Das Bundesverfassungsgericht hat auch geklärt, unter welchen Voraussetzungen die fehlerhafte Auslegung eines Gesetzes Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Bedeutung als Willkürverbot verletzen kann (BVerfGE 87, 273 [278 f. ]; st.Rspr.).

    Soweit es dabei die Bestimmungen des Übereinkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen nicht als Sonderregelungen angesehen hat, die eine Anwendung des § 120 Abs. 5 Satz 2 BSHG ausschließen, und die mit dem Verbleib in Niedersachsen verbundenen, oben beschriebenen Nachteile auch bei den Beschwerdeführern als Staatenlosen für zumutbar gehalten hat, ist eine Auslegung gewählt, die weder auf sachfremden Erwägungen beruht noch offensichtlich einschlägige Normen unberücksichtigt läßt oder kraß mißdeutet (vgl. BVerfGE 87, 273 [278 f. ]).

  • BVerfG, 25.10.1988 - 2 BvR 745/88

    Eidespflicht

    Auszug aus BVerfG, 17.09.1997 - 1 BvR 1401/97
    So ist entschieden, daß die Anwendung der Vorschriften über den vorläufigen Rechtsschutz verfassungsgerichtlich nur dann beanstandet werden kann, wenn sie Fehler erkennen läßt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von der Bedeutung der Grundrechte des jeweiligen Antragstellers und seines Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz beruhen (BVerfGE 79, 69 [74 f. ]).

    Das entspricht der ständigen Praxis der Verwaltungsgerichte und ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (BVerfGE 79, 69 [74]).

  • BVerfG, 16.06.1997 - 1 BvR 236/97

    Sozialhilfeansprüche sogenannter Konventionsflüchtlinge

    Auszug aus BVerfG, 17.09.1997 - 1 BvR 1401/97
    Das hat das Bundesverfassungsgericht bereits für vergleichbare Fälle entschieden (Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 16. Juni 1997 - 1 BvR 236/97 und 1 BvR 365/97 -).
  • BVerfG, 16.06.1997 - 1 BvR 365/97

    Sozialhilfeansprüche sogenannter Konventionsflüchtlinge

    Auszug aus BVerfG, 17.09.1997 - 1 BvR 1401/97
    Das hat das Bundesverfassungsgericht bereits für vergleichbare Fälle entschieden (Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 16. Juni 1997 - 1 BvR 236/97 und 1 BvR 365/97 -).
  • BVerfG, 10.04.1997 - 2 BvL 49/92
    Auszug aus BVerfG, 17.09.1997 - 1 BvR 1401/97
    Schließlich bedarf keiner weiteren Klärung, in welchen Grenzen Nichtdeutschen nach Art. 2 Abs. 1 GG das Recht gewährleistet ist, Aufenthalt und Wohnsitz in Deutschland frei zu wählen (vgl. BVerfGE 35, 382 [399 ff. ]; BVerfG DVBl 1997, 895 f.).
  • BVerfG, 09.02.2001 - 1 BvR 781/98

    Zu Sozialhilfeleistungen bei räumlich nicht beschränkter Aufenthaltsbefugnis

    Das Bundesverfassungsgericht hat bereits in seinen Beschlüssen vom 16. Juni 1997 (1 BvR 236/97, NVwZ 1997, Beilage Nr. 10, S. 73, und 1 BvR 365/97) und vom 17. September 1997 (1 BvR 1401/97, FamRZ 1997, S. 1469) ausgeführt, dass § 120 Abs. 5 Satz 2 BSHG zwar faktisch dem Umzug in ein anderes Bundesland entgegenstehe, die Betroffenen aber sozialhilferechtlich nicht gehindert seien, innerhalb des Bundeslandes umzuziehen, in dem die Aufenthaltsbefugnis erstmals erteilt worden ist.

    Das Verwaltungs- und Oberverwaltungsgericht Berlin waren durch die Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 16. Juni 1997 und 17. September 1997 (a.a.O.), mit denen die Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen worden sind, nicht gehindert, eine eigene Rechtsauffassung bei der Auslegung einfachen Rechts zu vertreten.

  • OVG Niedersachsen, 28.05.1998 - 4 M 2534/98

    Flüchtling; Genfer Konvention; Fürsorgeabkommen

    Wie sich der Begründung dieser Entscheidung entnehmen läßt, hat die entscheidende 2. Kammer des 1. Senats dabei die rechtlichen Auswirkungen insbesondere des Art. 23 GK auf § 120 Abs. 5 Satz 2 BSHG als eine Frage der Auslegung und Anwendung des einfachen Gesetzesrechts nicht näher geprüft und lediglich festgestellt, daß Verstöße gegen die vom Beschwerdeführer gelten gemachten Grundrechte nicht bestehen; damit hat sie die Verantwortung für die "richtige" Anwendung des Gesetzesrechts und der einschlägigen Normen des Völkerrechts beim Fachgericht belassen, so daß dieser Entscheidung (wie auch dem Beschluß des BVerfG vom 17. September 1997 - 1 BvR 1401/97 -, FamRZ 1997, 1469) eine Bindungswirkung nach § 31 BVerfGG nicht zukommt (ebenso Nds. OVG, 12. Senat, Beschl. v. 26. März 1998 - 12 M 998/98 -, S. 4 des Umdrucks; Deiseroth, aaO, S. 123 in Fn. 52; vgl. nunmehr auch BVerfG, Beschl. v. 12. März 1998 - 1 BvR 93/98 -, mit dem das Bundesverfassungsgericht in einem bezogen auf § 120 Abs. 5 Satz 2 BSHG vergleichbaren Fall zugunsten von Konventionsflüchtlingen eine einstweilige Anordnung erlassen hat, die auf eine Folgenabwägung gestützt auf § 120 Abs. 5 Satz 2 BSHG hat den Anwendungsbereich des Europäischen Fürsorgeabkommens, das für die Bundesrepublik Deutschland am 1. September 1956 in Kraft getreten ist (Bekanntmachung vom 8. Januar 1959, BGBl. II S. 18), im übrigen auch nicht als das "jüngere Gesetz" verändern wollen.
  • OVG Niedersachsen, 28.05.1998 - 4 M 1634/98

    Soziahilferecht; Sozialhilfe für Konventionsflüchtlinge; Freizügigkeit

    Wie sich der Begründung dieser Entscheidung entnehmen läßt, hat die entscheidende 2. Kammer des 1. Senats dabei die rechtlichen Auswirkungen insbesondere des Art. 23 GK auf § 120 Abs. 5 Satz 2 BSHG als eine Frage der Auslegung und Anwendung des einfachen Gesetzesrechts nicht näher geprüft und lediglich festgestellt, daß Verstöße gegen die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Grundrechte nicht bestehen; damit hat sie die Verantwortung für die "richtige" Anwendung des Gesetzesrechts und der einschlägigen Normen des Völkerrechts beim Fachgericht belassen, so daß dieser Entscheidung (wie auch dem Beschluß des BVerfG vom 17. September 1997 - 1 BvR 1401/97 -, FamRZ 1997, 1469 ) eine Bindungswirkung nach § 31 BVerfGG nicht zukommt (ebenso Nds. OVG, 12. Senat, Beschl. v. 26. März 1998 - 12 M 998/98 -, S. 4 des Umdrucks; Deiseroth, a.a.O., S. 123 in Fn. 52; vgl. nunmehr auch BVerfG, Beschl. v. 12. März 1998 - 1 BvR 93/98 -, mit dem das Bundesverfassungsgericht in einem bezogen auf § 120 Abs. 5 Satz 2 BSHG vergleichbaren Fall zugunsten von Konventionsflüchtlingen eine einstweilige Anordnung erlassen hat, die auf eine Folgenabwägung gestützt ist).
  • OVG Brandenburg, 07.02.2000 - 4 B 128/99

    D (A), Konventionsflüchtlinge, Aufenthaltsbefugnis, Verlängerung, Beschränkung,

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  • OVG Niedersachsen, 29.05.1998 - 4 M 1749/98

    Anwendung des Europäischen Fürsorgeabkommens; Aufenthaltsbefugnis; Ausländer;

    Wie sich der Begründung dieser Entscheidung entnehmen läßt, hat die entscheidende 2. Kammer des 1. Senats dabei die rechtlichen Auswirkungen insbesondere des Art. 23 GK auf § 120 Abs. 5 Satz 2 BSHG als eine Frage der Auslegung und Anwendung des einfachen Gesetzesrechts nicht näher geprüft und lediglich festgestellt, daß Verstöße gegen die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Grundrechte nicht bestehen; damit hat sie die Verantwortung für die "richtige" Anwendung des Gesetzesrechts und der einschlägigen Normen des Völkerrechts beim Fachgericht belassen, so daß dieser Entscheidung (wie auch dem Beschluß des BVerfG vom 17. September 1997 - 1 BvR 1401/97 -, FamRZ 1997, 1469) eine Bindungswirkung nach § 31 BVerfGG nicht zukommt (ebenso Nds. OVG, 12. Senat, Beschl. v. 26. März 1998 - 12 M 998/98 -, S. 4 des Umdrucks; Deiseroth, a.a.O., S. 123 in Fn. 52; vgl. nunmehr auch BVerfG, Beschl. v. 12. März 1998 - 1 BvR 93/98 -, mit dem das Bundesverfassungsgericht in einem bezogen auf § 120 Abs. 5 Satz 2 BSHG vergleichbaren Fall zugunsten von Konventionsflüchtlingen eine einstweilige Anordnung erlassen hat, die auf eine Folgenabwägung gestützt ist).
  • VGH Hessen, 12.02.1999 - 1 TG 404/99

    Anwendbarkeit des BSHG § 120 Abs 5 S 2 auf Ausländer, die dem FlüAbk unterfallen;

    Nach der auf dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 17. September 1997 - 1 BvR 1401/97 - (FamRZ 1997, 1469) beruhenden Rechtsprechung des Senats ist ein Anspruch auf Sozialhilfeleistungen nicht nach § 120 Abs. 5 Satz 2 BSHG ausgeschlossen, wenn ein Ausländer nach Umzug in ein anderes Bundesland dort eine (neue) Aufenthaltsbefugnis erhält (vgl. Beschlüsse des Senats vom 17. Dezember 1998 - 1 TG 3529/98 und 1 TG 3614/98 -).
  • VGH Hessen, 17.12.1998 - 1 TG 3529/98

    Sozialhilfe für Ausländer, die im Besitz einer räumlich nicht beschränkten

    Der Senat folgt der von dem Bundesverfassungsgericht in den Beschlüssen vom 16. Juni 1997 -- 1 BvR 236/97 -- (NVwZ-Beilage Nr. 10/1997, S. 73, 74) und vom 17. September 1997 -- 1 BvR 1401/97 -- (FamRZ 1997, 1467) vertretenen Ansicht, daß die Vorschrift des § 120 Abs. 5 Satz 2 BSHG einen Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe dann nicht ausschließt, wenn die Ausländer nach der Erteilung der ersten Aufenthaltsbefugnis in ein anderes Bundesland umziehen, dort eine neue Aufenthaltsbefugnis erhalten und dort Leistungen der Sozialhilfe beantragen.
  • OVG Hamburg, 16.09.1998 - 4 Bf 294/98

    Sozialhilfe; Ausländer; Aufenthaltsbefugnis; Räumliche Beschränkung; Bundesland

    Auch im Hinblick auf die Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 16.06.1997 (BayVBl 1998 S 112) und vom 17.09.1997 (FamRZ 1997 S 1469) hält der Senat daran fest, daß bei der Anwendung des § 120 Abs. 5 S 2 BSHG maßgeblich das Bundesland ist, in dem dem Ausländer erstmals eine räumlich nicht beschränkte Aufenthaltsbefugnis erteilt worden ist (vgl Beschl v 25.04.1996, FEVS Bd 47 S 21).
  • VG Freiburg, 27.02.2002 - 8 K 155/02

    Sozialhilfe für Ausländer mit räumlich nicht beschränkter Aufenthaltsbefugnis

    Nach Auffassung der Kammer kommt es voraussichtlich für die Anwendung des § 120 Abs. 5 Satz 2 BSHG auf die aktuell gültige Aufenthaltsbefugnis an und nicht auf die erstmalige Erteilung (vgl. OVG Frankfurt/Oder, Beschl. v. 07.02.2000, FEVS 52, 29; VGH Kassel, Beschl. v. 17.12.1998, FEVS 51, 222; BVerfG, Beschl. v. 16.06.1997 - I BvR 365/97 - und Beschl. v. 17.09.1997, FamRZ 1997, 1469 = ZfF 1998, 206; Mergler/Zink, BSHG § 120 Rn. 84b; anderer Ansicht OVG Berlin, Beschl. v. 21.07.1997, InfAuslR 2000, 83; OVG Hamburg, Beschl. v. 16.09.1998, NVwZ-RR 1999, 384 = FEVS 49, 473; Schellhorn BSHG 15. Aufl., § 120 Rn. 33; LPK-BSHG 5. Aufl., § 120 Rn. 36).
  • VG Leipzig, 19.04.1999 - 2 K 624/99
    Zugleich soll dadurch missbräuchlicher (mehrfacher) Inanspruchnahme von Sozialhilfe entgegengewirkt werden (vgl. BVerfG, FamRZ 1997, 1469 f.).
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